Garantiebestimmungen für die Sitzschale „SINUS“

Hiermit gewährt die Sponeta GmbH auf Grundlage ihrer Geschäftsbedingungen eine Haltbarkeitsgarantie von 5 Jahren bzgl. der Sitzschale „SINUS“ für Mängel, die nachweislich auf einen Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind, insbesondere aber für:

- gleichbleibende mechanische Eigenschaften,
- hohe Kratz- und Bruchfestigkeit bei bestimmungsgemäßem Gebrauch,
- hohe Lichtechtheit im Innenbereich (6 – 8 der 8-stufigen Wollskala).

Es ist zu beachten, dass die Sitzschale nicht für den Außenbereich geeignet ist. Starke, über den normalen Gebrauch hinausgehende, mechanische Einwirkung (z. B. mittels Scheren, Messern, Schlüsseln u. Ä.) führen auch bei dieser robusten Schale zu Schäden, die nicht von dieser Garantie umfasst sind.

Transportschäden und Schäden aufgrund nicht sachgerechter Lagerung unterliegen nicht dieser Garantie. Ebenfalls nicht inbegriffen sind Schäden aufgrund unsachgemäßen Gebrauchs oder unsachgemäßer Reinigung und Pflege (z. B. chemische Angriffe durch ungeeignete [halogenhaltige] Reinigungsmittel) sowie durch Sand oder Schleifmittel hervorgerufene Beschädigungen. Die Beweislast, dass die Schäden nicht auf vorgenannte Umstände zurückzuführen sind, obliegt dem Kunden.

Die Behebung des von der Firma Sponeta als garantiepflichtig anerkannten Mangels erfolgt durch Lieferung einer mangelfreien Sitzschale (ggf. eines Nachfolgemodells).

Für den Fall, dass sich der geltend gemachte Fehler im Nachhinein nicht als Garantiefall herausstellt, ist der entstandene Schaden durch den Kunden/Auftraggeber zu ersetzen.

Die Garantiezeit beginnt mit Auslieferung der Sitzschale. Der Garantieanspruch verjährt innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Mangels während der Garantiezeit. Er muss schriftlich begründet, unter Vorlage der Originalrechnung/Quittung geltend gemacht werden.

Andere Ansprüche, die über das in diesen Garantiebedingungen genannte Recht auf Behebung der Mängel an der Sitzschale hinausgehen, werden durch diese Garantie nicht begründet.

Durch die Erbringung von Garantieleistungen wird die Garantiefrist für das Produkt weder verlängert noch erneut in Gang gesetzt.

Gewährleistungsrechte werden von dieser Garantie nicht berührt.

Die Garantie unterliegt den deutschen Gesetzen und der deutschen Gerichtsbarkeit.


Schlotheim, 11. November 2014