Allgemeine Geschäftsbedingungen - Tischtennis
Bereich Tischtennistische und Zubehör
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
I. Geltungsbereich
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenseitigen Ansprüche aus Verträgen der Sponeta GmbH über Lieferung und Leistung von Waren in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung und werden durch die Unterschriften der Vertragspartner als Bestandteil des Vertrages voll umfänglich anerkannt. Sofern nicht ausdrücklich zugestimmt wurde gelten die eigenen Geschäftsbedingungen des anderen Vertragspartners nicht.
II. Angebot und Vertragsschluss
Alle Angebote der Sponeta GmbH sind frei bleibend. Dies gilt insbesondere bei Preisen, Abbildungen und Prospekten. Für Druckfehler in Preislisten und Prospekten wird nicht gehaftet. Die Sponeta GmbH ist stets bemüht, ihr Angebot auf dem neuesten Stand der Technik zu halten. Daher behält sie sich Detail- und Konstruktionsabänderungen vor. Ein Liefer- und Leistungsvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen oder Lieferung innerhalb der gleichen Frist zustande.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Mit Erscheinen der neuen Preisliste verlieren frühere Angebote ihre Gültigkeit.
Die Preise der Sponeta GmbH gelten ab Werk ohne Verpackung, Porto und Versicherung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird die Sponeta GmbH in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen sofort und ohne Abzüge fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Sponeta GmbH über den Betrag verfügen kann. Die Zahlungsmittel Scheck oder Wechsel bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung, deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesteinhebung voll zu Lasten des Bestellers gehen. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Sponeta GmbH anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist die Sponeta GmbH berechtigt, ihre Forderungen fällig zu stellen oder Gestellung von Sicherheiten zu verlangen. Die Sponeta GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Gestellung von Sicherheiten auszuführen. Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist insbesondere gegeben, wenn eine von der Sponeta GmbH abgeschlossene Warenkreditversicherung gekündigt wird oder die Versicherung künftig keine ausreichende Deckung für den Kunden bietet.
IV. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von der Sponeta GmbH angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Die vom Unternehmer angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. Die Sponeta GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die Sponeta GmbH berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
V. Gefahrübergang - Versand / Verpackung
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Porto, Transport und Verpackungskosten werden, wenn nicht gesondert vereinbart, von der Sponeta GmbH gesondert berechnet. Für Lieferungen (bis Bordsteinkante) wählt die Sponeta GmbH nach ihrem Ermessen und ihren Erfahrungen (ohne Gewähr), den für den Besteller günstigsten Versandweg aus. Wünsche und Interessen des Bestellers werden berücksichtigt; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Bestellers. Die Sponeta GmbH nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers (Umstände, die der Besteller zu vertreten hat) verzögert, so lagert die Sponeta GmbH die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sponeta GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so ist die Sponeta GmbH nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
VI. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Sponeta GmbH, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern.
VII. Gewährleistung und Schadenersatz wegen Mängel
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel der Sponeta GmbH unverzüglich, längstens bis zum übernächsten, auf die Ablieferung folgenden Werktag, schriftlich mitzuteilen (gem. § 377 HGB Untersuchungs- und Rügepflicht). Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt wurden, werden von der Sponeta GmbH nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann von der Sponeta GmbH anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemachten werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an die Sponeta GmbH kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis der Sponeta GmbH erfolgen, brauchen von ihr nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Produktes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso Mängel, die auf einen unsachgemäßen Gebrauch oder Nichtbeachtung der Aufbauanleitung zurückzuführen sind. Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:
Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von der Sponeta GmbH Nacherfüllung zu verlangen.
Darüber hinaus hat die Sponeta GmbH das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches zwei neuerliche Nacherfüllungen, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.
Erst wenn auch die dritte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
VIII. Haftung für Pflichtverletzung im Übrigen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie andere in diesen Bestimmungen getroffene speziellen Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung der Sponeta GmbH folgendes:
Der Besteller hat der Sponeta GmbH zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessen Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche mindestens 14 Tage nicht unterschreiten darf.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist (und 3 Nacherfüllungsversuchen) kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
Schadenersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die Sponeta GmbH geltend machen. Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung § 280 Abs. 3 i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt. Schadenersatz wegen nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
Ist der Besteller für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigte Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
IX. Eigentumsvorbehalt
Jede von der Sponeta GmbH gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises oder bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Besteller ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an die Sponeta GmbH ab. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Die Sponeta GmbH ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Bestellers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den die Sponeta GmbH dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. Im Fall einer Pfändung der Ware beim Besteller ist die Sponeta GmbH sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die der Sponeta GmbH gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware handelt. Die Geltendmachung der Rechte der Sponeta GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung der Sponeta GmbH gegenüber dem Besteller angerechnet.
X. Sonderanfertigungen
Sofern die Sponeta GmbH eine Ware nach Mustern, Modellen, Zeichnungen oder anderen Vorgaben des Bestellers herstellt, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung und den Verkauf dieser Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Alle Schäden, die der Sponeta GmbH durch die Geltendmachung solcher Schutzrechte entstehen sind ihr vom Besteller zu erstatten.
XI. Haftung aus Delikt
Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlung von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der Sponeta GmbH.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen der Sponeta GmbH und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen der Sponeta GmbH und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz (99994 Schlotheim/Thüringen). Die Sponeta GmbH ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus dem mit der Sponeta GmbH geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung (vorherige Genehmigung) der Sponeta GmbH. Sollten die Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben und nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie per Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einen in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es wird dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
Schlotheim, Januar 2015