Allgemeine Verkaufsbedingungen


1.    Geltungsbereich

1.1    Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Sponeta GmbH mit unseren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
1.2    Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Sponeta GmbH gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Sponeta GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und die Sponeta GmbH den AGB nicht ausdrücklich widersprochen hat. 
1.3    Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Sponeta GmbH gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, sowohl von Schul- und Objektmöbel, deren Ersatzteile und Zubehör als auch Tischtennistische sowie  deren Ersatzteile und Tischtennis-zubehör („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob die Sponeta GmbH die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Sponeta GmbH als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen muss.
1.4    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung der Sponeta GmbH haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Sponeta GmbH maßgebend.
1.5    Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
1.6    Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2.    Angebot und Vertragsabschluss

2.1    Die Angebote der Sponeta GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen worden sind. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behält sich die Sponeta GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Sponeta GmbH erteilt dazu dem Käufer ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2.2    Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, ist die Sponeta GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei ihr anzunehmen.
2.3    Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für den Fall, dass die Sponeta GmbH als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2. annimmt, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an die Sponeta GmbH zurückzusenden.

3.    Preise und Zahlungsvereinbarungen
3.1    Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Sponeta GmbH ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
3.2    Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
3.3    Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung benannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. 
3.4    Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die Sponeta GmbH ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt die Sponeta GmbH spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.5    Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende oder einzelvertraglich vereinbarte Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich die Sponeta GmbH vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt Anspruch der Sponeta GmbH auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
3.6    Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass der Anspruch der Sponeta GmbH auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist die Sponeta GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, kann die Sponeta GmbH sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

4.    Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 9.6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.

5.    Lieferfrist und Lieferverzug

5.1    Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. 
5.2    Ist die Lieferfrist individuell vereinbart bzw. von der Sponeta GmbH bei Annahme der Bestellung angegeben so ist die Sponeta GmbH für den Fall, dass die vertraglich vereinbarten Lieferfristen aus Gründen, die die Sponeta GmbH nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, verpflichtet, den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Die von der Sponeta GmbH angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind.  Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Die von der Sponeta GmbH angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird. Die Sponeta GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, ist die Sponeta GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) hat die Sponeta GmbH unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer der Sponeta GmbH stattgefunden hat, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn die Sponeta GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. 
5.3    Ob ein Lieferverzug der Sponeta GmbH als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug der Sponeta GmbH als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Die Sponeta GmbH behält sich ausdrücklich einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4    Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die gesetzlich normierten Rechte der Sponeta GmbH, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

6.    Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Versand/Verpackung

6.1    Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager Sponeta GmbH der handelt es sich auch um den Erfüllungsort für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte (Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, kann die Sponeta GmbH selbst über die Art des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
6.2    Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
6.3    Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich die Lieferung der  Sponeta GmbH aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, hat die Sponeta GmbH gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellt die Sponeta GmbH dem Käufer eine einzelvertraglich zu bestimmende Abrechnung der Lagerkosten (abhängig von der Menge der zu liefernden Waren) vom Beginn der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist,  mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche der Sponeta GmbH (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
6.4    Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche der Sponeta GmbH (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, etc.) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass der Sponeta GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 
6.5    Bleibt der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so ist die Sponeta GmbH nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
6.6    Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Porto, Transport und Verpackungskosten werden, wenn nicht einzelvertraglich anderslautend vereinbart, von der Sponeta GmbH gesondert berechnet. Wünsche und Interessen des Käufers werden berücksichtigt. Hierdurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Käufers. Die Sponeta GmbH nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Sponeta GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

7.    Eigentumsvorbehalt

7.1    Die Sponeta GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
7.2    Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Sponeta GmbH unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die der Sponeta GmbH gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Sponeta GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Sponeta GmbH entstandenen Ausfall.
7.3    Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Sponeta GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist die Sponeta GmbH berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, muss die Sponeta GmbH dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist. 
7.4    Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a)    Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse der Waren der Sponeta GmbH unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei die Sponeta GmbH als Hersteller gilt. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwirbt die Sponeta GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an die Sponeta GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nimmt die Sponeta GmbH die Abtretung an.
b)    Der Käufer tritt der Sponeta GmbH bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe ihres  etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit der Sponeta GmbH vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nimmt die Sponeta GmbH an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c)    Der Käufer bleibt neben der Sponeta GmbH zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Sponeta GmbH nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und die Sponeta GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend macht, verpflichtet sich die Sponeta GmbH, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern die Sponeta GmbH die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend macht, kann die Sponeta GmbH vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist die Sponeta GmbH berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d)    Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Sponeta GmbH um mehr als 10% übersteigt, gibt die Sponeta GmbH auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.
7.5    Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

8.    Annullierungskosten

Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Sponeta GmbH, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern.

9.    Mängelansprüche des Käufers

9.1    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.
9.2    Vereinbarungen, welche die Sponeta GmbH hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Sponeta GmbH (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage der Sponeta GmbH) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
9.3    Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haftet die Sponeta GmbH nicht.
9.4    Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Eine schriftliche Anzeige an die Sponeta GmbH hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel unverzüglich, längstens jedoch bis zum übernächsten, auf die Ablieferung folgenden Werktag und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung der Sponeta GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 
9.5    Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemachten werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
9.6    Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht der Sponeta GmbH als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob die Sponeta GmbH eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringt. Für den Fall, dass die von der Sponeta GmbH gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt der Sponeta GmbH jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem ist die Sponeta GmbH berechtigt, die zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.7    Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Produktes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenso Mängel, die auf einen unsachgemäßen Gebrauch oder Nichtbeachtung der Aufbauanleitung zurückzuführen sind.
9.8    Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer der Sponeta GmbH die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer der Sponeta GmbH die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass die Sponeta GmbH eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführt, hat der Käufer auf Verlangen der Sponeta GmbH die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
9.9    Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstattet die Sponeta GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Die Sponeta GmbH  kann jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9.10    Der Käufer hat die Sponeta GmbH im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass die Sponeta GmbH berechtigt gewesen wäre, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
9.11    Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.12    Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) und der geltend gemacht Mangel war bereits bei Gefahrübergang vorhanden.
9.13    Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe der obigen Ziffern.

10.    Verjährung

10.1    Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
10.2    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

11.    Sonstige Haftung

11.1    Die Sponeta GmbH als Verkäufer haftet, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
11.2    Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet die Sponeta GmbH, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
11.3    Die sich gemäß Ziffer 11.2 ergebende Haftungsbeschränkungen gilt auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Sponeta GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4    Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur für den Fall, dass die Sponeta GmbH als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, zurücktreten oder kündigen.
11.5    Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12.    Sonderanfertigungen

Sofern die Sponeta GmbH eine Ware nach Mustern, Modellen, Zeichnungen oder anderen Vorgaben des Bestellers herstellt, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung und den Verkauf dieser Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Alle Schäden, die der Sponeta GmbH durch die Geltendmachung solcher Schutzrechte entstehen sind ihr vom Besteller zu erstatten.

13.    Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen der Sponeta GmbH und dem Vertragspartner ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen der Sponeta GmbH und dem Käufer geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz (99994 Schlotheim/Thüringen).
13.2    Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen der Sponeta GmbH als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13.3    Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz der Sponeta GmbH in 99994 Schlotheim/Thüringen ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
13.4    Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers ist die Sponeta GmbH darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
13.5    Sollten die Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Regelungslücke enthalten. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was gewollt war und nach dem Sinn und Zweck der Allgemeinen Verkaufsbedingungen gewollt gewesen wäre, sofern sie per Abschluss dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung dieser  Punkt bedacht worden wäre.


Schlotheim 2024