Allgemeine Einkaufsbedingungen


1.     Geltungsbereich
1.1.     Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen  gelten für alle Anfragen und Bestellungen von Waren sowie Dienstleistungen und sind Bestandteil aller Verträge, die die Sponeta GmbH mit ihren Lieferanten schließt. Soweit neben diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sonstige Qualitätssicherungs-vereinbarungen, Geheimhaltungsvereinbarungen, Werkzeugleihverträge oder sonstige vertragliche Regelungen (Lieferantenverträge) getroffen worden sind oder werden, haben diese Vorrang vor den Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.2.    Bestellungen der Sponeta GmbH erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen der Lieferanten werden von der Sponeta GmbH nicht anerkannt, es sei denn, die Sponeta GmbH hat im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie gelten dann auch nur für den konkreten Geschäftsfall. Das Schweigen der Sponeta GmbH  auf die an sie zugesandten Unterlagen, wie etwa Lieferantenbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen etc., gilt keinesfalls als Annahme anderslautender AGBs. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen  der Sponeta GmbH gelten auch für jegliche Folgegeschäfte

2.    Angebote, Bestellungen
2.1.    Von der Sponeta GmbH gestellte Anfragen sind vom Lieferanten schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen durch Übersendung von Angeboten unter Angabe der Lieferzeit ab Auftragseingang zu beantworten. Angebote der Lieferanten der Sponeta GmbH sind für ihn verbindlich und für die Sponeta GmbH kostenlos; Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt. Schweigen durch die Sponeta GmbH auf ein Angebot des Lieferanten ist nicht als Annahme zu werten.
2.2.     Von der Sponeta GmbH erteilte Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung der Sponeta GmbH innerhalb von einer Frist von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Eine nach dieser Frist eingehende Bestätigung gilt als neues verbindliches Angebot.

3.     Preise
3.1.    Die Preise sind Festpreise, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von der Sponeta GmbH bestätigt ist. Zu höheren als den von der Sponeta GmbH angegebenen Preisen darf eine Bestellung nur mit schriftlichen Zustimmung der Sponeta GmbH ausgeführt werden.
3.2.    Die Preise verstehen sich frei dem  Betriebssitz der Sponeta GmbH einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Wird hiervon Abweichendes vereinbart, übernimmt die Sponeta GmbH nur die günstigsten Frachtkosten. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich die Sponeta GmbH vor.

4.     Rechnung und Zahlung
4.1.    Rechnungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern getrennt nach Lieferung für jede Bestellung gesondert mit Ausweis der Umsatzsteuer unter Angabe unserer Bestellnummer und des Bestelldatums einzureichen.
4.2.    Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln unserer Wahl innerhalb der einzelvertraglichen vereinbarten Zahlungsfristen.

4.3.     Zahlungsfristen laufen grundsätzlich vom Tag des Rechnungseingangs bei der Sponeta GmbH an, nicht jedoch bevor die Waren bei der Sponeta GmbH eingegangen oder die Leistungen erbracht sind.
4.4.     Zahlungsregelung durch Nachnahmen und Vorauskasse lehnt die Sponeta GmbH ab.
4.5.     Die Zahlungen der Sponeta GmbH erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Bei Vorliegen eines gewährleistungs-pflichtigen Fehlers ist die Sponeta GmbH berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern.

5.     Abtretung, Verrechnung
5.1.    Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Sponeta GmbH, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen die Sponeta GmbH abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant seine Geldforderung gegen die Sponeta GmbH entgegen Satz 1 ohne die Zustimmung der Sponeta GmbH an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Die Sponeta GmbH kann jedoch nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferant oder den Dritten leisten.
5.2.     Der Lieferant ist nur berechtigt, mit von der Sponeta GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche geltend zu machen.

6.     Liefergegenstand
6.1.    Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung und Leistung ist allein die Bestellung der Sponeta Gmbh maßgebend. Die Sponeta GmbH ist berechtigt, Änderungen in der Art der Ausführung jederzeit ebenso zu verlangen, wie Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern.
6.2.    Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich. Jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und die Sponeta GmbH auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von der Sponeta GmbH genehmigt werden.
6.3.    Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und, soweit DIN oder ihnen gleichzusetzende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften genügen sowie den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
6.4.     Der Lieferant hat der Sponeta GmbH ferner spätestens mit der Lieferung der Liefergegenstände folgende Exportkontrolldaten zur Verfügung zu stellen:

•    Ursprungsland
•    Zolltarifnummer (statistische Warennummer)
•    Ausfuhrlistennummer (AL-Nummer) oder Export Control Classification Number (ECCN)

Auf die Anforderung der Sponeta GmbH hin sind noch folgende Dokumente vom Lieferanten bereitzustellen:

•    Langzeitlieferantenerklärung/ Lieferantenerklärung mit Präferenzursprungseigenschaft
•    Ursprungszeugnis/IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung

6.5.     Soweit eine Gewichtsermittlung erforderlich ist, gelten die von der Sponeta GmbH auf deren Werkswaagen festgestellten Eingangsgewichte. Ist das Wiegen bei der Sponeta GmbH nicht möglich, gelten die bahnseitigen, auf dem Frachtbrief nachgewiesenen, bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage oder bei Schiffsanlieferung im Löschhafen ermittelten Nettogewichte.

7.     Beistellung, Fertigungsmittel
7.1.    Die von der Sponeta GmbH beigestellten Gegenstände sind im Auftrag der Sponeta GmbH bestimmungsgemäß zu be- und verarbeiten und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe das Eigentum der Sponeta GmbH. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht der Sponeta GmbH gehörenden Sachen steht der Sponeta GmbH das Miteigentum an den neu hergestellten Sachen in dem Verhältnis zu, in dem der Wert der Beistellung durch die Sponeta GmbH zu der Summe aller bei der Herstellung verwendeten Sachen einschließlich der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Insofern verwahrt der Lieferant unentgeltlich die Sachen auch für die Sponeta GmbH. Das gleiche gilt, wenn durch Vermischung oder Vermengung das Eigentum der Sponeta GmbH untergehen sollte. Von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung beigestellter Sachen ist die Sponeta GmbH unverzüglich zu unterrichten.
7.2.    Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellter Sachen. Bei zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung beigestellter Sachen hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Be- oder Verarbeitung dieser Sachen.
7.3.    Fertigungsmittel, wie Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Formen, Vorrichtungen, Zeichnungen, Datenblätter und dgl., die dem Lieferanten von der Sponeta GmbH -auch in elektronischer Form- gestellt oder nach Angaben der Sponeta GmbH vom Lieferant oder für ihn von Dritten gefertigt sind, dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Sponeta GmbH weder an Dritte veräußert, verpfändet oder anderweitig weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet oder kopiert werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen ausschließlich nur an die Sponeta GmbH geliefert werden, es sei denn, die Sponeta GmbH erklärt sich schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden. Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel in ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich an die Sponeta GmbH herauszugeben.
7.4.    Von der Sponeta GmbH beigestellte oder bestellte Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Schablonen, Filme, Zeichnungen, Gravuren, Modelle, Muster, Datenblätter -alles auch in elektronischer Form- usw. bleiben im Eigentum der Sponeta GmbH oder gehen mit der Anschaffung oder der Herstellung in das Eigentum der Sponeta GmbH über; die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände für die Sponeta GmbH verwahrt. Die Gegenstände sind als Eigentum der Sponeta GmbH kenntlich zu machen, umfassend zu pflegen und zu reparieren sowie ausreichend zu versichern. § 690 BGB findet hierbei keine Anwendung. Mit dem Eigentum steht der Sponeta GmbH auch das Recht zu, die Gegenstände Dritten zur Fertigung zu überlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten ergeben. Sollte die Sponeta GmbH den Lieferant zur Herausgabe der Gegenstände auffordern, so hat er dem Verlangen der Sponeta GmbH ohne Zurückbehaltungsrecht unverzüglich nachzukommen. Ungeachtet dessen ist die Sponeta GmbH bereit, die Gegenstände solange im Besitz des Lieferanten zu belassen, wie die Lieferungen auftragsgemäß, insbesondere termingerecht und zu wettbewerbsfähigen Preisen, durch ihn erfolgen.
7.5.     Verstößt der Lieferant gegen die Vorschriften aus den Absätzen 7.3. und 7.4., ist die Sponeta GmbH berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz anstatt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

8.     Rücktritt
8.1.    Die Sponeta GmbH  ist berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Lieferanten sich derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages nach Auffassung der Sponeta GmbH gefährdet ist, der Lieferant seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
8.2.    Wenn der Sponeta GmbH infolge von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat -insbesondere durch höhere Gewalt-, die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen der Sponeta GmbH unmöglich oder wesentlich erschwert wird, kann die Sponeta GmbH den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einem späteren Termin verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen die Sponeta GmbH zustehen.
8.3.    Der Sponeta GmbH steht ferner das Recht zu, einen Dienstvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ordentlich zu kündigen. In diesem Fall werden dem Lieferanten die bis zur Vertragsbeendigung von ihm erbrachten Leistungen vergütet. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten gegenüber der Sponeta GmbH sind ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt

9.     Liefertermin
9.1.     Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen am     Bestelltag.
9.2.     Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Versandpapiere an der von der Sponeta GmbH vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind oder die Leistung dort erbracht ist.
9.3.     Wird eine Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist erkennbar, hat der Lieferant die Sponeta GmbH unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.
9.4.     Die Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen aus, es sei denn, dass die Überschreitung nachweislich auf höherer Gewalt, im Bereich des Lieferanten oder unverschuldeten Arbeitskämpfen beruht. Der Lieferant ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, den Verzugsschaden zu ersetzen. Die Annahme verspäteter Lieferungen enthält keinen Verzicht auf Schadensersatz gegen den Lieferanten. Bei Überschreitung des Liefertermins oder der -frist ist die Sponeta GmbH berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Neben dem Rücktritt ist die Sponeta GmbH berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten.

10.     Verpackung, Versand, Annahme
10.1.    Soweit eine Verpackung des Liefergegenstandes notwendig oder handelsüblich ist, hat der Lieferant auf seine Kosten für ausreichende Verpackung zu sorgen. Die Verpackungsvorschriften der Sponeta GmbH aus der Zeichnung und/oder dem Bestelltext sind ausdrücklich zu beachten.
10.2.    Verpackungsmaterial wird von der Sponeta GmbH neben dem vereinbarten Preis für die Lieferung nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart war. Die Sponeta GmbH behält sich das Recht vor, für den Versand benutztes wertvolles Verpackungsmaterial an die Anschrift des Lieferanten zurückzusenden, unter Rückbelastung der vollen Mietkosten oder des Verpackungswertes.
10.3.     Die Lieferung hat an die von der Sponeta GmbH vorgeschriebene Empfangsstelle zu erfolgen. Lieferungen, für die die Sponeta GmbH  Frachtkosten ganz oder teilweise zu tragen hat, sind auf die für die Sponeta GmbH kostengünstigste Versandart und zu den günstigsten Frachtarten zu befördern.
10.4.     Bei Lieferungen mit Montage oder Installation geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes bei der vorgeschriebenen Empfangsstelle auf die Sponeta GmbH über. Bis dahin erfolgen Lieferung und Versand auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, die Sponeta GmbH  befindet sich in Annahmeverzug.

10.5.    Kosten für eine Transport- oder Bruchversicherung werden von der Sponeta GmbH nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung übernommen.
10.6.     Versandanzeigen sind sofort bei Abgang jeder einzelnen Lieferung einzureichen. Jeder Sendung
ist ein Lieferschein beizufügen. In den Versandpapieren sind die folgenden Daten zwingend anzugeben (Mindestangaben):

•    Bestellnummern und Bestellpositionen der Sponeta GmbH
•    (Sponeta-eigene) Lieferantennummer
•    Anlieferbereich (wie in der Bestellung angegeben)
•    Warenbezeichnung
•    Artikelnummer der Sponeta GmbH
•    Liefermenge
•    Gewicht pro Ladungsträger
•    Name und Anschrift des Lieferanten
•    Lieferscheinnummer und Lieferscheindatum
•    Besondere Hinweise (z.B. Richtlinien, Gefahrgüter, Sondervergütungen, Sicherheits-datenblatt)

Zudem ist auf jedem Ladungsträger ein Etikett mit folgenden Mindestangaben anzubringen:

•    Barcodenummer, Barcodetyp; Code 128 (alternativ Code 39), Höhe min. 10 mm
•    Lieferant
•    Artikelnummer der Sponeta GmbH
•    Bestellnummer der Sponeta GmbH
•    Bestellpositionsnummer der Sponeta GmbH
•    Bezeichnung
•    Stückzahl / Menge / Anzahl (Mengeneinheit) 
•    Lieferscheinnummer
•    Chargennummer

10.7.    Liegen der Sponeta GmbH bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere vor oder sind die in Pkt. 10.6. aufgezeigten notwendigen Daten in den Versandpapieren nicht richtig angegeben oder fehlen diese, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Die Sponeta GmbH ist in diesen Fällen auch berechtigt, die Annahme der Lieferung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern. Dasselbe gilt, wenn die Verpackung bei Anlieferung des Liefergegenstands äußerlich nicht nur unwesentlich beschädigt ist.
10.8.    Die Entgegennahme des Liefergegenstandes kann die Sponeta GmbH ferner verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb des Willens der Sponeta GmbH liegende Umstände einschließlich Arbeitskämpfe die Entgegennahme für die Sponeta GmbH unmöglich oder unzumutbar machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.
10.9.     In den Fällen der Abs. 10.7. und 10.8. gerät die Sponeta GmbH nicht in Annahmeverzug.
10.10.    Werden von der Sponeta GmbH nicht abgenommene Lieferungen oder fehlerhafte Ware zurückgeschickt, so erfolgt der Rücktransport auf Gefahr des Lieferanten. Der Gegenwert der Rücksendung wird dem Lieferanten belastet.

11.     Gewährleistung
11.1.    Die Gewährleistungspflichten des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Die Sponeta GmbH ist berechtigt, nach Wahl der Sponeta GmbH Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In dringenden Fällen ist die Sponeta GmbH ohne weiteres berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Wenn der Lieferant mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät, ist die Sponeta GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
11.2.    Die Ersatzlieferung hat fracht- und verpackungkostensfrei zu erfolgen. Rücksendungen unbrauchbarer Ware erfolgt für die Sponeta GmbH fracht- und verpackungskostenfrei. Alle durch die Mängelbeseitigung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
11.3.     Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre. Sie verlängert sich
um die Zeit, während der die Ware wegen Vorliegens von Mängeln nicht genutzt werden kann. Bei Ersatzlieferung beginnt eine neue 2-Jahres-Frist.
11.4.    Mängel, die sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Ware herausstellen, können von der Sponeta GmbH noch unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Zahlungen der Sponeta GmbH bedeutet keine vorbehaltslose Entgegennahme der Ware.
11.5.    Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende
Gesamtkontrolle nötig, trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen ist die Sponeta GmbH berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen.

12.     Fertigungsprüfungen, Technische Abnahme
12.1.     Die Sponeta GmbH behält sich vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen.
12.2.     Hat sich die Sponeta GmbH eine technische Abnahme des fertiggestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferanten durch die Sponeta GmbH oder einen von ihr beauftragten Dritten vorbehalten, so ist der Sponeta GmbH oder dem beauftragten Dritten die Abnahmebereitschaft schriftlich 14 Tage vor Versandbereitschaft mitzuteilen. Die sachlichen Abnahmekosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
12.3.     Die Fertigungsprüfungen und / oder die technische Abnahme entbinden den Lieferanten nicht
    von seinen Erfüllungs- und / oder Gewährleistungsverpflichtungen.

13.     Produkthaftung
13.1.     Wird durch den Fehler eines Produkts des Lieferanten ein Schaden verursacht, ist er verpflichtet, die Sponeta GmbH von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
13.2.     In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Sponeta GmbH durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die Sponeta GmbH den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
13.3.    Der Lieferant verpflichtet sich, auf Anforderung der Sponeta GmbH unverzüglich eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme in von der Sponeta GmbH zu bestimmender Höhe, mindestens aber mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personen- / Sachschaden pauschal abzuschließen. Stehen der Sponeta GmbH weitergehende Schadensersatz-ansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

14.     Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und die Benutzung der bestellten Waren, Patente und/oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt die Sponeta GmbH von jeder Inanspruchnahme durch Schutzrechtsinhaber auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei und ist verpflichtet, die Sponeta GmbH bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter jede Unterstützung zu gewähren und die Kosten hierfür zu übernehmen. Dies gilt auch für Lieferungen von dritter Seite an den Lieferanten, die er an die Sponeta GmbH weitergibt.

15.     Umweltschutz
15.1.     Umweltschutz ist fester Bestandteil der Qualitätsanforderungen der Sponeta GmbH. 
15.2.     Zu den grundlegenden Verhaltensregeln der Sponeta GmbH gehört es, umweltverträglich zu produzieren und Energieverbräuche zu senken.
15.3.     Die Lieferanten und Dienstleister der Sponeta GmbH sind dazu aufgefordert, die Sponeta GmbH im Rahmen ihrer Tätigkeiten bei der Erreichung dieser Ziele zu unterstützen. Bei der Beschaffung von Waren und Leistungen stellt daher neben Preis und Wirtschaftlichkeit auch die Umweltverträglichkeit sowie die Energieeffizienz von Produkten ein wesentliches Kaufkriterium dar. Die Sponeta GmbH behält sich vor, dies bei den Auftragnehmern der Sponeta GmbH nach Abstimmung im Zuge von Qualitätsaudits zu überprüfen.
15.4.    Die Einhaltung der oben genannten Umweltschutzregeln der Sponeta GmbH ist Geschäftsgrundlage für sämtliche Vertragsbeziehungen von uns mit allen Lieferanten. Die Nichteinhaltung kann eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Folge haben.
15.5.    Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umweltschutz einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern oder gar zu vermeiden. Insbesondere die Energieeffizienz der angebotenen Produkte ist neben wirtschaftlichen Aspekten entscheidend bei der Auftragsvergabe durch die Sponeta GmbH. Um Umweltschutz- und insbesondere Energieeffizienzaspekte angemessen zu beachten, ist dabei insbesondere allen nationalen Richtlinien und den Anforderungen der einschlägigen EU- Richtlinien Rechnung zu tragen.
15.6.    Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitäts- und Umweltkontrolle seiner Produkte durchzuführen.
15.7.    Die Sponeta GmbH erwartet, dass der Lieferant die Qualität seiner an die Sponeta GmbH zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und die Sponeta GmbH auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen allerdings in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Sponeta GmbH.
15.8.    Der Lieferant sagt die Erfüllung aller gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften ausdrücklich zu.

16.     Arbeitnehmer des Lieferanten
16.1.    Arbeitserlaubnispflichtige, ausländische Arbeitnehmer darf der Lieferant zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen nur einsetzen, wenn es sich um Arbeitnehmer des Lieferanten handelt. Voraussetzung ist weiterhin, dass diese Arbeitnehmer im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis) und ggf. des Zusatzblattes zum Aufenthaltstitels oder einer vorübergehenden Fiktionsbescheinigung sind. Der Lieferant hat sich vor Aufnahme einer Tätigkeit dieser Arbeitnehmer vom Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überzeugen.
16.2.    Mit der Annahme der Bestellung erklärt der Lieferant der Sponeta GmbH gegenüber, dass

a) bisher keine Ermittlungen aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes gegen ihn durchgeführt wurden oder
b) derartige Ermittlungen ergebnislos geblieben sind.

16.3.     Der Lieferant verpflichtet sich, den im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen,
insbesondere des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Mindestlohngesetzes sowie der einschlägigen Tarifverträge, festgelegten Mindestlohn sowie vereinbarte Zuschläge inklusive der Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitsförderung sowie Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte zu bezahlen.
16.4.     Außerdem verpflichtet sich der Lieferant, die Sponeta GmbH darüber in Kenntnis zu setzen, wenn gegen ihn wegen der Verletzung von arbeitserlaubnis- bzw. aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen oder wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz Ermittlungen durch die zuständige Behörde aufgenommen und/geführt werden.

17.     Datenschutz
17.1.    Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet und speichert die Sponeta GmbH personenbezogene Daten des Lieferanten für die Erfüllung der Geschäftszwecke und Ziele. Der Lieferant erhält hiermit Kenntnis von der erstmaligen Speicherung seiner personenbezogenen Daten.
17.2.    Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten und umzusetzen.
17.3.    Der Lieferant verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen und hierfür sowie danach nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu speichern. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Lieferanten hierzu besteht, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Sponeta GmbH. Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgt. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche von ihm im Rahmen dieser Beauftragung eingesetzten Personen vor ihrem Einsatz zum Datenschutz geschult und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG und während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet sind, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Der Lieferant hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung und Erfüllung des Auftrages betraut werden, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der DSGVO beachten und die aus dem Bereich der Sponeta GmbH erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
17.4.     Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten können auf der Homepage eingesehen werden. Dem Datenschutzbeauftragten der Sponeta GmbH sind auf Verlangen alle geforderten Auskünfte zu erteilen, ggf. den Datenschutz über ein Datenschutzkonzept nachzuweisen und geforderte Unterlagen zu übergeben.
17.5.     Das Werksgelände der Sponeta GmbH wird mit Videokameras überwacht.
17.6.    Alle Datenschutzverpflichtungen aus dieser Vereinbarung bestehen nach Beendigung der zwischen der Sponeta GmbH und dem Lieferanten bestehenden oder angebahnten Geschäftsbeziehungen fort.

18.     Allgemeine Vorschriften
18.1.    Für alle Rechtsbeziehungen aus oder im Zusammenhang mit Aufträgen der Sponeta GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.2.    Erfüllungsort ist 99994 Schlotheim, Deutschland. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand ebenfalls 99994 Schlotheim, Deutschland. Die Sponeta GmbH ist auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
18.3.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.  


Schlotheim 2024